Am 01.03.2020 wird das Masernschutzgesetz in Kraft treten. Dadurch wird unter anderem § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert bzw. ergänzt. Für betreute Kinder bedeutet dies, dass sie den Leitungen der Kita/Krippe bzw. der Kindertagespflege nachweisen müssen, dass sie über einen ausreichenden Masernschutz (Impfung oder Immunität) verfügen.

Der Nachweis kann entweder durch:

  • die Vorlage eines Impfausweises, in dem ab dem 1. Lebensjahr eine Impfung, ab dem 2. Lebensjahr zwei Impfungen gegen Masern bescheinigt werden,
  • die Vorlage des U-Heftes, in dem ab dem 1. Lebensjahr eine Impfung, ab dem 2. Lebensjahr zwei Impfungen gegen Masern bescheinigt werden (Änderung des U-Heftes ist in Planung),
  • die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über zwei erfolgte Impfungen gegen Masern,
  • eine Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, mit der der Arzt bestätigt, dass ein ausreichender Schutz gegen Masern besteht oder
  • die Vorlage einer Bescheinigung einer anderen Stelle, dass der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz dort vorgelegen hat, erfolgen.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden können, müssen eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen.

Kinder, die am 01.03.2020 bereits betreut werden, müssen den Nachweis bis 31.07.2021 vorlegen. Kinder, die ab dem 01.03.2020 aufgenommen werden, müssen den Nachweis über den ausreichenden Masernschutz vor Beginn der Betreuung vorlegen.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wird die Gemeinde / Kitaleitung einen Impfnachweis im Rahmen der Anmeldungen anfordern bzw. bei den bereits angemeldeten Kindern nachfordern.