Allgemeinverfügung Himmelfahrt Barumer See

Allgemeinverfügung der Samtgemeinde Bardowick

Eingeschränkte Nutzung der öffentlichen und privaten Flächen am Barmer See in der Zeit vom 17. Mai 2023, 18:00 Uhr bis zum 19. Mai 2023, 06:00 Uhr

Aufgrund der § 2 und 1 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird für das Gebiet am Barumer See (siehe markierte Flächen in der Anlage) für die Zeit vom 17. Mai 2023, 18:00 Uhr bis zum 19. Mai 2023, 06:00 Uhr folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Untersagt werden das Befahren sowie das Versammeln auf den in der Anlage markierten Flächen.
  2. Untersagt wird das Betreiben von Radiogeräten o. ä. und die Erzeugung von Lärm, der geeignet ist, die Tierwelt zu beunruhigen.
  3. Es gilt für die markierten Flächen ein striktes Alkoholverbot. Neben dem Alkoholkonsum ist auch das Mitführen alkoholischer Getränke untersagt.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Ordnungsverfügung verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € belegt werden.

Allgemeinverfügung – Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Allgemeinverfügung der Samtgemeinde Bardowick
-Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II
(Feuerwerkskörper) in ausgewählten Bereichen der Samtgemeinde Bardowick auch
in der Zeit vom 31.12.2022 bis zum 01.01.2023-

Aufgrund der §§1, 2 und 11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird
für das Gebiet der Samtgemeinde Bardowick in der Zeit vom 31.12.2022 bis 01.01.2023
folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Untersagt wird das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse I im Umkreis von 100 m von stroh- oder reetgedeckten Häusern.
2. Untersagt wird das Abschießen von Leuchtraketen im Umkreis von 200 m von
stroh- oder reetgedeckten Häusern.
3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Ordnungsverfügung verstößt, handelt
ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € belegt werden.

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordne ich [Landkreis Lüneburg, der Landrat) ]Folgendes an:

Sämtliches im Landkreis Lüneburg gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab dem 16.01.2022 ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 16.01.2022 in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung. Meine Allgemein- verfügung vom 17.12.2021 (Teilaufstallung) wird zum 16.01.2022 aufgehoben. Meine Allgemeinverfü- gung vom 27.12.2021 (Überwachungszone) bleibt unberührt.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann hier herunter geladen werden: