Masernschutzgesetz für Kitas, Krippen und Kindertagespflege

Am 01.03.2020 wird das Masernschutzgesetz in Kraft treten. Dadurch wird unter anderem § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert bzw. ergänzt. Für betreute Kinder bedeutet dies, dass sie den Leitungen der Kita/Krippe bzw. der Kindertagespflege nachweisen müssen, dass sie über einen ausreichenden Masernschutz (Impfung oder Immunität) verfügen.

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