Sehr geehrte Eltern,
aufgrund des geänderten Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) wurde die Beitragsfreiheit ab dem 01.08.2018 neu geregelt.
Gemäß § 21 KiTaG haben Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung beitragsfrei zu besuchen. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit besteht für eine Betreuung von maximal 8 Stunden am Tag. Die Mittagsverpflegung (gilt nicht für Mechtersen) sowie die darüber hinaus genutzten Sonderdienste sind kostenpflichtig!
Die vorgenannten Regelungen ändern jedoch nicht den gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz mit lediglich 4 Stunden am Tag nach § 12 KiTaG. Weitere Informationen zur Beitragsfreiheit können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.
Noch ein Hinweis:
Für das Beantragen von Betreuungszeiten über die Halbtagsbetreuung hinaus ist zukünftig das
Vorlegen von Arbeitgeberbescheinigungen erforderlich.