Geflügelpest – Aufstallung erforderlich

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordne ich [Kreisrätin] Folgendes an:

Sämtliches im Landkreis Lüneburg gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ab einer Bestandsgröße von 50 Tieren ist ab sofort ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Einbringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.
  3. Die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten wird untersagt.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung, am 02.11.2025, in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.