zur Aufstellung einer Klarstellungs- und  Ergänzungssatzung – Bruchweg –  für die Gemeinde Mechtersen

Der Rat der Gemeinde Mechtersen hat in seiner Sitzung vom 20.05.2020 den Aufstellungsbeschluss zum Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatung für den Bereich „Bruchweg“ gefasst. Durch diese Satzung soll festgestellt werden, dass die bereits bebauten Grundstücke sowie die Gärtnerei als dem Innenbereich zugehörig zu betrachten sind.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der anliegenden Skizze.

Weiterhin hat der Rat der Gemeinde Mechtersen hat in seiner Sitzung am 20.05.2020 dem Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Bruchweg“ sowie der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Planunterlagen liegen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus

vom 19. Juni 2020 bis zum 20. Juli 2020

  • während der Dienststunden im Gemeindebüro, Im Kirchfelde 2, 21358 Mechtersen, (Montag von 18.00 bis 19.00 Uhr)
  • und nach vorheriger Terminabstimmung, Tel. 0176 99816521,  
  • sowie parallel  bei der Samtgemeinde Bardowick, Schulstraße 12, Zimmer E23, 21357 Bardwick, während der allgemeinen Sprechzeiten  Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von  8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und  donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr  
  • Aufgrund der Corona-Einschränkungen ist aktuell nur eine Einsicht nach vorheriger Terminabsprache unter folgender Nummer 04131-120129 möglich.

Während der Auslegungsfrist können Hinweise und Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen werden in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einbezogen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a (6) BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Uwe Luhmann  Bürgermeister